Satzung

 

§
S a t z u n g
S k i – C l u b Königsbrunn e. V.

Geschäftsstelle
Untere Kreuzstr. 6 1/2
Tel. 08231 / 85888
86343 Königsbrunn
neue Ausgabe vom 22. 07. 2001
§ 1: Name und Sitz des Clubs, Vereinsjahr

 

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Der im Jahr 1969 gegründete Club führt den Namen Ski-Club Königs brunn e. V. Er hat den Sitz in Königsbrunn und soll im Vereinsregister beim Amtsgericht Schwabmünchen eingetragen werden.

Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes.

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember eines Jahres.

§ 2: Zweck des Clubs

Der Club verfolgt durch Förderung des Allgemeinwohles ausschließlich gemein-nützige Zwecke, der Jugend gehört seine besondere Förderung.

Der Club stellt zu diesem Zweck den Mitgliedern sein gesamtes Clubvermögen, seine Baulichkeiten zur Verfügung und verwendet auch seine laufenden Einkünfte nur zur Bestreitung der zur Erreichung dieser Ziele notwendigen Clubausgaben.

Der Club schließt die zur Anmietung, Pachtung oder sonstigen Bereitstellung von nicht clubeigenen Plätzen, Übungsstätten, Turnhallen usw., notwendigen Verträge ab.
§ 3: Gemeinnützigkeit

Der Club dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 23.12.1953, und zwar insbesondere durch Förderung der Volksgesundheit durch Wintersport, Wandern und andere sportli-che Tätigkeiten.

Etwaige Gewinne des Clubs dürfen nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Clubs. Die Mitglie-der dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Clubs nicht mehr als ih-re eingezahlten Sacheinlagen zurückerhalten.

Der Club darf keine Personen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Clubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.
§ 4: Ansammlung von Zweckvermögen

Alle dem Club nach Leistung seiner laufenden Ausgaben verbleibenden Reinüber-schüsse werden ausschließlich zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwen-det. Das Zweckvermögen darf nur für den Bau und den Erhalt von Sportanlagen und einer Vereinshütte, sowie zur Neuanschaffung von beweglichem Vermögen verwendet werden.
§ 5: Mittel zur Erreichung des Clubzweckes

Regelmäßige (saisonbedingte) Sportveranstaltungen, die Zugehörigkeit zu den entsprechenden Fachverbänden, Ausbildung und Anstellung von Übungsleitern, Schaffung und Erhaltung von Übungsstätten, Veranstaltung von Wettkämpfen, Abhaltung von Vorträgen, Kursen usw., Verbindung zu anderen Vereinen und Ein-richtungen sind Mittel, die der Erreichung des Clubzweckes dienen.

§ 6: Mitgliedschaft

Die Zahl der Mitglieder ist unbegrenzt, Beschränkungen auf bestimmte Personen-kreise aus rassistischen, religiösen oder politischen Gründen sind nicht statthaft. Mitglied des Clubs kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Eh-renrechte ist. Die Beitrittserklärung ist schriftlich bei der Vorstandschaft einzu-reichen. Diese kann eine Aufnahme binnen 2 Wochen ohne Angabe von Gründen ablehnen. Bei Nichtablehnung beginnt die Mitgliedschaft sofort, die Beitragszah-lung am 1. des Folgemonats.

Der Club hat ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder, Jugendmitglieder und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind entweder ausübende (aktive) oder unterstützende (passive) Mitglieder. Das Mindestalter ist 18 Jahre.

Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein.

Jugendmitglied wird, wer vor Erreichung des 18. Lebensjahres mit Zustimmung der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters dem Club beitritt. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres werden sie ohne Antrag als ordentliche Mitglieder übernommen.

Zum Ehrenmitglied kann auf Antrag der Vorstandschaft durch die Mitgliederver-sammlung ernannt werden, wer sich hervorragende Verdienste um die Förderung der Leibesübungen im allgemeinen oder um den Club im besonderen erworben hat. Zur Ernennung ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit in der Mitgliederversammlung notwendig.
§ 7: Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Hauptversammlung festgelegt und ist jährlich im voraus zu entrichten. Rückwirkende Erhöhung der Beiträge ist ausgeschlossen.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

Bei Vorliegen wirtschaftlicher Not oder aus sonstigen besonderen Gründen kann der Beitrag auf Ansuchen – nach vertraulicher Behandlung in der Vorstandschaft – von dieser ganz, teilweise oder befristet erlassen werden.
§ 8: Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder sind zur Benützung der Einrichtung des Clubs und der Gerätschaf-ten berechtigt und können unter Beachtung der Anordnungen der Vorstandschaft Sport betreiben.

Zu den Pflichten der Mitglieder gehören die pünktliche Beitragszahlung, Beachtung und Einhaltung der Clubsatzung, Leistung des vollen Schadenersatzes bei fahr-lässiger oder mutwilliger Beschädigung des Clubeigentums.

Alle natürlichen Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen das aktive und passive Wahlrecht.

§ 9: Einnahmen des Clubs

Die Einnahmen des Clubs setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Über-schüssen aus Veranstaltungen , Zuschüssen der öffentlichen Körperschaften und freiwilligen Spenden.
§ 10: Ausgaben und Verwaltung

Die Einnahmen des Clubs dienen zur Bestreitung der laufenden Ausgaben und Aufgaben nach § 4 und 5 der Satzung. Die Verwaltung des Clubs hat sparsam und nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu erfolgen.
§ 11: Vorstandschaft

Die Vorstandschaft besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassier

die erweiterte Vorstandschaft besteht aus
a) dem Schriftführer
b) den Abteilungsleitern
c) dem Jugendwart
d) dem 1. Vereins-Jugendsprecher
e) dem 1. Beisitzer
f) dem 2. Beisitzer
g) dem 3. Beisitzer

Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vom 1. mit 2. Vorsitzenden, oder vom 1. Vorsitzenden mit Kassier, oder vom 2. Vorsitzenden mit Kassier, vertreten.

Die Vorstandschaft hat folgende Aufgaben:
Leitung des Clubs und Führung der Geschäfte, Durchführung einer ordnungsge-mäßen Kassen- und Rechnungsführung, Fertigung von Niederschriften über Sit-zungen und Versammlungen, Vorlage eines Geschäftsberichtes.

§ 12: Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung ist alljährlich – spätestens bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres – durch den 1. Vorsitzenden einzuberufen.

Zur Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung ist der 1.Vorsitzende ermächtigt, wenn es durch dringende Umstände notwendig erscheint. Er ist dazu verpflichtet, wenn es die Vorstandschaft beschließt oder wenn mindestens 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen bean-tragen. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist auch für Neuwahlen zuständig.


Die Einberufung kann schriftlich erfolgen oder unter Angabe der Tagesordnung mindestens 1 Woche vorher in dem als Amtsblatt der Stadt Königsbrunn bestimm-ten Presseorgan bekannt gemacht werden.

Die Hauptversammlung ist zuständig:
a) zur Entgegennahme des Jahresberichts der Vorstandschaft
b) zur Entgegennahme der Kassenabrechnung des Clubs
c) zur Entlastung der Vorstandschaft
d) zur Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliederbeiträge
e) für die Neuwahlen zur Vorstandschaft
f) zur Wahl von 2 Kassenprüfern
g) zur Entscheidung von Anträgen der Vorstandschaft oder der Mitglieder. Anträge müssen mindestens 4 Tage vor der Hauptversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich eingereicht werden
h) zur Annahme und zur Änderung der Satzung. Satzungsänderungen können nur vorgenommen werden, wenn dies in der Einladung zur Hauptversammlung un-ter Angabe der zu ändernden Bestimmungen in der Tagesordnung aufgenom-men und wenn Drei-Viertel der anwesenden Mitglieder einer Änderung zustimmen.

Die Hauptversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglie-der beschlussfähig, wenn die Einberufung unter Angabe der Tagesordnung min-destens 7 Tage vorher erfolgt und bekannt gemacht worden ist. Bei der Beschluss-fassung entscheidet die absolute Mehrheit. Stimmengleichheit bei Anträgen be-deutet Ablehnung. Zur Änderung des Clubzweckes ist die Zustimmung aller Mit-glieder erforderlich;
Die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen.

Über die Mitgliederversammlung (Generalversammlung) ist eine Niederschrift an-zufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und einem Schriftführer zu unter-zeichnen ist.

§ 13: Wahl- und Amtszeit der Vorstandschaft

Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt durch die Hauptversammlung jeweils auf die Dauer von 2 Jahren. Scheiden Mitglieder der Vorstandschaft während der Amts-zeit aus, ist die nächste ordentliche Hauptversammlung für deren Neuwahl auf die Dauer der restlichen Wahlperiode zuständig. Die Vorstandschaft kann beschlie-ßen, dass Ersatzwahlen für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder durch eine außer
ordentliche Hauptversammlung auf die Dauer der restlichen Wahlperiode erfolgen. Wird die Vorstandschaft durch Rücktritt geschäftsunfähig, führen die bisherigen Vorstandsmitglieder ihre Geschäfte kommissarisch bis zur Neuwahl weiter.

Die Wahl des 1. und 2. Vorsitzenden erfolgt schriftlich. Die Wahl der weiteren Vor-standsmitglieder kann durch Handzeichen erfolgen, wenn die Mehrheit der anwe-senden stimmberechtigten Mitglieder damit einverstanden sind.

Nicht anwesende Mitglieder können nur gewählt werden, wenn deren schriftliche Zustimmung vorliegt.


§ 14: Kassenprüfer

Die Kassenprüfer üben ihre Nachprüfungspflicht in regelmäßigen Abständen aus. Sie haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Über ihre Tätigkeit berichten sie der Vorstandschaft und der Hauptversammlung. Neben der sachlichen Richtigkeit der Buchungsvorgänge haben sie bei wesentlichen Vorgängen die Deckung durch entsprechende Vorstandsbeschlüsse zu prüfen.
§ 15: Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Streichung von der Liste, Ausschluss durch Tod. Mit dem Ausscheiden eines Mitglieds erlöschen sämtliche durch die Mitglied-schaft erworbenen Rechte, es bleibt aber für seine Verpflichtungen haftbar.

Der Austritt kann jederzeit schriftlich erklärt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist bis zum Ende des Jahres zu begleichen, eine Rückzahlung erfolgt nicht.

Bleibt ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit seiner Beitragszahlung im Rück-stand, kann die Vorstandschaft die Streichung in der Mitgliederliste vornehmen. Berufung ist innerhalb 8 Tagen zulässig.

Der Ausschluss aus dem Club durch die Vorstandschaft kann erfolgen bei:

groben und wiederholten Verstößen gegen die Satzung,

vereinsschädigendes oder unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb,

oder aus sonst wichtigen Gründen.
Der Ausschluss kann nur mit Angabe von Gründen erfolgen.

Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied innerhalb 8 Wochen nach Bekanntgabe das Recht auf Einspruch zu. Über diesen Einspruch muss in der nächsten Mitglie-derversammlung entschieden werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet darüber mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
§ 16: Auflösung des Clubs

Ein Antrag auf Auflösung des Clubs kann nur bei einstimmigem Beschluss der Vorstandschaft oder mit Unterstützung von mindestens der Hälfte der Mitglieder eingebracht werden.

Ein Auflösungsbeschluss kann nur von einer außerordentlichen Hauptversamm-lung gefasst werden. Dazu ist die Anwesenheit von mindestens Drei-Viertel der
stimmberechtigten Mitglieder notwendig. Ein Auflösungsbeschluss kommt nur zu-stande, wenn 9/10 hiervon der Auflösung zustimmen.

Wird die Anwesenheit von Drei-Viertel der Mitglieder nicht erreicht, ist unter Einhal-tung einer Frist von 4 Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die be-schlussfähig ist, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Diese Versammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit über die Auflösung.

Wird in der 2. Versammlung die Anwesenheit von der Hälfte der Mitglieder nicht erreicht, so ist mit einer Frist von 4 Wochen eine weitere Versammlung einzuberu-fen, die auf jeden Fall beschlussfähig ist und mit einfacher Stimmenmehrheit über die Auflösung beschließt.

Im Falle der Auflösung gelten die letzten Vorstandsmitglieder als Liquidatoren, so-fern die Hauptversammlung nicht andere Liquidatoren wählt.

Die betreffende Hauptversammlung beschließt über die Art der Liquidatoren und auch über das vorhandene Clubvermögen, das nur gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung Verwendung finden darf.

Für den Fall der Auflösung oder Aufhebung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird insbesondere bestimmt, dass das am Tage der Auflösung des Clubs vorhandene Clubvermögen der Stadt Königsbrunn zufallen muss, mit der Maßnahme, das dasselbe auch weiterhin für die Zwecke der Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der körperlichen Ertüchtigung der Jugend durch Sport und Spiel Verwendung finden muss.

Beschlüsse über die Vermögensverwendung im Falle der Auflösung des Clubs be-dürfen vor ihrer Verwirklichung der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.
§ 17:Vereinsjugend
Im Verein gibt es eine nach demokratischen Grundsätzen organisierte Vereinsju-gend. Einzelheiten werden in einer Jugendordnung geregelt.


§ 18: Schlussbestimmung

Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet den Clubgläubigern nur das Clubvermögen.

Vorliegende Satzung wurde von der Hauptversammlung am 07.03.2001 beschlossen. Sie tritt am selben Tag in Kraft.
Königsbrunn, den 22.07.2001